Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter zum Jahreswechsel 2015/2016


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2015/2016 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Gewinne aus Unterstützungskassen

2.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

3.

Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

4.

Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

5.

Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

6.

Grunderwerbsteuer: Änderung des Gesellschafterbestands

7.

Grundfreibetrag



1. Gewinne aus Unterstützungskassen

Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen.

Durch das Teileinkünfteverfahren sind Dividenden, GmbH-Gewinnanteile und entsprechende Veräußerungsgewinne zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn einzubeziehen. Das bedeutet eine Freistellung von der Steuer in Höhe von 40 %.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Das Teileinkünfteverfahren wird für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist. Deshalb kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse nicht nur zu 60 % besteuert werden.

2. Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge

Wird das betriebliche Fahrzeug privat genutzt, muss die Privatnutzung versteuert werden. Mit einer Gesetzesänderung wird die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen klargestellt.

Für die Fahrtenbuch-Methode müssen die Gesamtkosten des Fahrzeugs ermittelt werden. Was im Einzelnen dazu gehört, sorgt immer wieder für Streit mit dem Finanzamt. Vor allem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es noch Unklarheiten.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Eine Gesetzesänderung stellt klar: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Abschreibung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erhöht hat.

Bei angemieteten Batterien gehört der Mietaufwand nicht zu den Gesamtkosten; eine zusätzliche Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage entfällt dann aber.

3. Kapitalertragsteuer: Zeitpunkt des Zuflusses

Von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen wird Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Wann aber gilt ein Ertrag als zugeflossen?

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zufließen, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Durch eine Änderung im Aktiengesetz wird künftig der Anspruch auf Dividendenzahlung frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig werden. Dementsprechend wird auch das Einkommensteuergesetz geändert, um zu vermeiden, dass ein Zufluss der Dividendenzahlung vor Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs angenommen wird. Es müsste sonst die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividende erhoben werden. In solchen Fällen wird dann der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt.

Die Ergänzung des § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG öffnet also die Regelung für Fälle, in denen durch Gesetz oder durch nach dem Gesetz zulässige Satzungsbestimmung abweichend von dem Leitbild der sofortigen Fälligkeit eine spätere Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung von Kapitalerträgen bestimmt wird.

4. Kapitalertragsteuer: Anwendung der Verwaltungsauffassung

Kreditinstitute müssen beim Abzug von Kapitalertragsteuer die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anwenden.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden, der sich auf den Wortlaut und Zweck des Einkommensteuergesetzes stützt, vom Steuerabzug Abstand nehmen muss, auch wenn ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums den Steuerabzug anordnet.

Das ändert sich ab 1.1.2016

Dieser vorteilhaften Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bezüglich des Abzugs von Kapitalertragsteuer wird nun die Grundlage entzogen. Dazu wird in das Gesetz eingefügt, dass ein Steuerabzug "unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" zu erfolgen hat.

Damit wird die bisherige Meinung der Finanzverwaltung zu Gesetz, wonach Kreditinstitute beim Steuerabzug die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden haben.

5. Kapitalertragsteuer: Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist nur noch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern zugelassen.

Durch eine vorhergehende Änderung im Rahmen des Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetz sollte eigentlich keine Erweiterung von § 44 EStG auf Steuerausländer erfolgen.

6. Grunderwerbsteuer: Änderung des Gesellschafterbestands

An Personengesellschaften können auch Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sein. Die Gesetzesänderung trägt dem Unterschied zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft Rechnung.

Mangels gesetzlicher Regelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Eine unterschiedliche Anwendung der Regelung im Grunderwerbsteuergesetz bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften soll nicht möglich sein.

Das ändert sich

Diese transparente Betrachtung von Kapital- und Personengesellschaften für eine mittelbare Änderung der Beteiligungsverhältnisse wird nun gesetzlich beseitigt.

Vorgesehen ist, die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft in Abhängigkeit von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften zu ermitteln. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse abzustellen und entsprechend durchzurechnen. Gehen bei Kapitalgesellschaften mindestens 95 % der Anteile über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Dabei ist auf jeder Beteiligungsebene gesondert zu rechnen. Damit wird wieder zwischen der transparenten Personengesellschaft und der nicht transparente Kapitalgesellschaft unterschieden.

7. Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird in 2 Stufen erhöht.

Das ändert sich ab 1.1.2015 bzw. 1.1.2016

Rückwirkend zum 1.1.2015 beträgt der Grundfreibetrag 8.472 EUR (vorher 8.354 EUR).

Die zweite Erhöhung wird ab 1.1.2016 wirksam; der Grundfreibetrag liegt dann bei 8.652 EUR.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen




Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de